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Genossenschaft |
Justa-Tero - Bürgergenossenschaft für eine gerechte Erde
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Präambel
Ziel der Justa-Tero eG (Esperanto für "Gerechte Erde") ist es durch ihr Wirtschaften zur Nachhaltigkeit in der Welt beizutragen.
Um dieses Ziel zu erreichen, wird sie verschiedene Produkte und Dienstleistungen für Endverbraucher und Gewerbetreibende anbieten und ihre Angebotspalette ständig erweitern.
Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens
Firma und Sitz
Die Firma der Genossenschaft lautet Justa-Tero eG, Sitz der Genossenschaft ist Bremen.
Zweck
Der Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder durch
- Mitgliedsrabatte
- Angebote, die nur Mitgliedern zur Verfügung stehen
- Dividenden
die mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes gewährt, hergestellt oder erzielt werden.
Gegenstand des Unternehmens
- Justa-Tero ist tätig als...
- Betreiber dezentraler Energieanlagen
- Betreiber von Internetprojekten (Partnerprogrammnetzwerk, Online-Portale, Bildagentur u.a.)
- Dienstleister für die Erstellung von Energiepässen und Sanierungsberatung
- Serviceanbieter im Kommunikationsbereich (Domains, Server, Hosting, Verbindungen, u.a.)
- Die Genossenschaft achtet auf ein soziales Gleichgewicht,
sie hält sich an die aufgestellten Grundwerte.
- Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.
- Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen.
Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Nachschüsse, Rückvergütung, Verjährung
Mitglieder, Beitritt und Zulassung
- Natürliche Personen, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Personengesellschaften des privaten und
des Handelsrechts, die sich den Grundwerten der Genossenschaft verbunden fühlen, können Mitglied werden.
- Der Erwerb der Mitgliedschaft richtet sich nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes.
- Über die Zulassung des Beitritts entscheidet der Vorstand.
Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben
- Der Geschäftsanteil beträgt 200,- EUR.
- Ein Mitglied kann sich mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen, jedoch maximal mit 2.500.
- 10% des Geschäftsanteils sind sofort nach Eintragung in die Mitgliederliste einzuzahlen.
- Per Beschluss der Versammlung können Mitglieder verpflichtet werden weitere Einzahlungen auf Ihren Anteil vorzunehmen.
- Bis zur vollen Einzahlung der gezeichneten Geschäftsanteile werden die dem Mitglied von der Genossenschaft gewährten Vergütungen und
Dividenden auf das Geschäftsguthabenkonto gutgeschrieben.
- Auf Beschluss der Versammlung kann unter Erlass einer als Satzungsbestandteil geltenden Nutzungsordnung, die die Einzelheiten regelt, für die Nutzung bestimmter Angebote oder den Erhalt bestimmter Rabatte die Übernahme weiterer Geschäftsanteile als Pflichtbeteiligung verlangt werden.
Die Einführung einer Pflichtbeteiligung soll sich vorrangig auf neue Angebote und Rabatte beziehen.
Bei Einbeziehung bereits vorhandener Angebote oder bereits gewährter Rabatte in eine Pflichtbeteiligungsregelung findet §67a GenG Anwendung.
Die als Pflchtanteile zu übernehmenden weiteren Geschäftsanteile sind sofort und vollständig zur Einzahlung fällig.
Der zur Begründung der Mitgliedschaft erworbene erste Geschäftsanteil wird auf die Pflichtbeteiligung angerechnet.
- Die auf den/die Geschäftsanteil/e geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener
Beträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitglieds.
- Die Mitglieder sind auch im Falle der Insolvenz nicht verpflichtet Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten.
Mitgliederliste
- Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederliste zu führen.
- Die Mitgliederliste kann von jedem Mitglied bei der Genossenschaft eingesehen werden. Eine Einsichtnahme auf elektronischem
Wege ist ebenfalls möglich.
Rückvergütung und Verjährung
- Über die Ausschüttung einer genossenschaftlichen Rückvergütung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat
jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres. Auf die von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossene
Rückvergütung haben die Mitglieder einen Rechtsanspruch.
- Ansprüche auf die Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in drei Jahren
ab Fälligkeit, die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.
Rücklage
- Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens
20 % des Jahresgewinns zuzuführen, bis sie 100% der Summe der Geschäftsanteile erreicht hat,
sie ist ausschließlich zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Jahresverlustes bestimmt.
- Die Versammlung kann auch beschließen, dass andere Ergebnisrücklagen gebildet werden.
Auf gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat können solche anderen Ergebnisrücklagen bereits bei Aufstellung des Jahresabschlusses gebildet werden.
Gewinnverwendung und Verlustdeckung
-
Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden; er kann
zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt werden.
-
Der Gewinnanteil soll 5% der Einzahlungen auf die übernommenen Geschäftsanteile nicht übersteigen.
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Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Einzahlungen auf die übernommenen Geschäftsanteile
bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist.
-
Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Versammlung über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber,
in welchem Umfang der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben,
Heranziehung der gesetzlichen Rücklage
oder Vortrag auf neue Rechnung zu beseitigen ist.
Werden Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben,
sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlungen bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist,
berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.
-
Geschäftsguthaben werden nicht verzinst.
Organe der Genossenschaft
Die virtuelle Mitgliederversammlung
Zusammensetzung und Ablauf
- Die virtuelle Mitgliederversammlung tritt erst in Kraft, wenn die Generalversammlung durch eine Vertreterversammlung ersetzt wird.
- An der virtuelle Mitgliederversammlung können alle Mitglieder der Genossenschaft
direkt teilnehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Jedes Mitglied kann eine Internetversammlung einberufen. Die Einberufung erfolgt an alle Mitglieder über den eMail-Verteiler der Genossenschaft mit einem die Einberufung bezeichnenden Titel.
- Die Einberufung muss den Gegenstand nennen, über den entschieden werden soll. Sie soll nach Möglichkeit einen Antrag enthalten,
über den abgestimmt werden soll. Nach Möglichkeit soll der Antrag begründet werden.
- Das stellen von Änderungsanträgen ist bis zum Beginn der Abstimmungshandlung möglich.
- Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von 14 Tagen vor Beginn der Abstimmungshandlung.
- Die Abstimmungen finden jeweils über den Zeitraum mindestens einer
Woche statt, um allen Mitgliedern die Stimmabgabe zu ermöglichen.
- Die Einberufungs- und Entscheidungsfrist kann auch abgekürzt werden, wenn alle Mitglieder einverstanden sind.
- Die Stimmabgabe erfolgt direkt auf der Homepage von Justa-Tero über
ein elektronisches Umfragesystem.
- Über ein Forum können die Mitglieder zu jedem Punkt der Abstimmung
Stellung nehmen.
- Die Regeln zu den Wahlen entsprechen denen der Generalversammlung.
- Der Vorstand bestimmt den Abstimmungsmodus. Er entscheidet insbesondere darüber, in welcher Reihenfolge über die Anträge alternativ oder jeweils getrennt
abgestimmt wird.
- Der Vorstand stellt das Abstimmungsergebnis abschliessend formal fest und teilt es den Mitgliedern mit.
- Einsprüche gegen die Richtigkeit des Ergebnisses können nur innerhalb einer Woche erhoben werden.
Aufgaben und Zweck
Die virtuelle Mitgliederversammlung hat ein eigenes Vorschlagsrecht zu Beschlüssen der Vertreterversammlung.
Die Generalversammlung / Vertreterversammlung
Generalversammlung
- Die Versammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder einberufen.
Die Einladung muss mindestens 14 Kalendertage vor der Versammlung
verschickt werden. Ergänzungen oder Änderungen der Tagesordnung müssen spätestens 5 Kalendertage vor der Versammlung verschickt werden.
Die Benachrichtigung der Mitglieder kann auch in elektronischer Form gemäß §126a BGB erfolgen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Die Versammlung bestimmt die Versammlungsleitung und einen Schriftführer.
- Die Versammlung kann eine Geschäftsordnung beschließen.
- Die Versammlung wählt die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats und bestimmt ihre Amtszeit.
Vertreterversammlung
- Sobald die Genossenschaft zum Ende des Geschäftsjahres mehr als 1.500 Mitglieder hat,
tritt im Folgejahr an die Stelle der Generalversammlung eine nach §43a GenG einzuführende Vertreterversammlung.
-
Auf die Vertreterversammlung finden alle für die Generalversammlung geltenden Vorschriften dieser Satzung entsprechende Anwendung,
es sei denn, dass §43a GenG Abweichendes regelt.
-
Die Organisation und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Einführung der Vertreterversammlung obliegt dem Vorstand.
-
Die Vertreterversammlung besteht aus mindestens 50 Vertretern. Solange die Mitgliederzahl zum Ende eines einem Wahljahr
vorangeganenen Geschäftsjahres nicht 2.000 übersteigt, entfällt auf je angefangene 30 Mitglieder ein Vertreter (Schlüsselzahl).
Ist die Mitgliederzahl zum maßgeblichen Stichtag größer als 2.000, tritt zwecks Bestimmung der Anzahl der zu wählenden Vertreter
jede andere durch 10 teilbare Zahl, die bei Division der Mitgliederzahl durch die Mindestanzahl von 50 Vertretern erreicht oder
überschritten wird.
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Je angefangene5 Vertreter ist ein Ersatzvertreter zu wählen.
Fallen Vertreter vor Ablauf ihrer Amtszeit weg, so folgen ihnen die Ersatzvertreter in der Reihenfolge ihrer Wahlergebnisse nach.
Bei gleichen Wahlergebnissen entscheidet ein vom Vorstand zu ziehendes Los.
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Die Amtszeit der Vertreter beginnt mit der Annahme der Wahl; die Amtszeit eines Ersatzvertreters mit dem Wegfall des Vertreters, dem dieser nachfolgt.
Die Amtszeit eines Vertreters sowie des an seine Stelle getretenen Ersatzvertreters endet mit der Versammlung, die über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt.
Das Geschäftsjahr in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
-
Die Neuwahl der Vertreter und Ersatzvertreter muss jeweils spätestens bis zu der Vertreterversammlung durchgeführt sein, die über die
Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates für das dritte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit der vorherigen Vertreter
beschließt.
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Die Listenwahl ist ausgeschlossen. Die Wiederwahl von Vertretern ist zulässig.
-
Liegen der Vertreterversammlung Beschlussanträge der virtuellen Mitgliederversammlung vor, so hat die Vertreterversammlung über diese zu beschließen.
Verfehlt der von der virtuellen Mitgliederversammlung beantragte Beschluss die erforderliche Mehrheit in der Vertreterversammlung oder werden
zum Gegenstand der von der virtuellen Mitgliederversammlng beantragten Beschlussfassung vom Antrag der virtuellen Mitgliederversammlung
abweichende Beschlüsse durch die Vertreter gefasst, gelten die jeweiligen Beschlüsse als unter der aufschiebenden Bedingung gefasst,
dass eine weitere und unverzüglich vom Vorstand einzuberufene Vertreterversammlung nochmals in gleicher Weise zum Gegenstand der von der
virtuellen Mitgliederversammlung beantragten Beschlussfassung beschließt. Beschließt die weitere Vertreterversammlung nicht in gleicher Weise,
sind die dann gefassten Beschlüsse gleichwohl endgültig, auch wenn sie immer noch von den Anträgen der virtuellen Mitgliederversammlung
abweichen.
Einberufung und Tagesordnung
- Die Versammlung wird durch den Vorstand einberufen.
- Es ist jährlich mindestens eine Versammlung in der ersten Jahreshälfte durchzuführen, in der über die Feststellung des Jahresabschlusses sowie über
die Verwendung des Gewinns bzw. den Ausgleich des Verlustes beschlossen wird.
- Weitere Versammlungen sind einzuberufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich erscheint.
- Unterlässt der Vorstand die erforderliche Einberufung einer Versammlung, so ist sie durch den Aufsichtsrat einzuberufen.
- Eine Versammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn 10% der Mitglieder, bei Vorhandensein einer
Vertreterversammlung alternativ auch 10% der Vertreter, dies in einer von ihnen unterschriebenen Erklärung verlangen. In
dieser Erklärung müssen der Zweck und die Gründe für die Einberufung angegeben sein.
- In gleicher Weise können die Mitglieder verlangen, dass für eine bereits vorgesehene Versammlung bestimmte Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt
werden (Ergänzung der Tagesordnung).
- Die Einladungsfrist und die Leitung der Versammlung ergeben sich aus der Satzung.
- Die Versammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, soweit nicht Vorstand und Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort festlegen.
Beschlussfassung und Vertretung
- Die Versammlung beschliesst mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung
eine größere Mehrheit bestimmt.
- Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Generalversammlung / Vertreterversammlung durch
Handzeichen. Abstimmungen oder Wahlen müssen geheim mit Stimmzettel durchgeführt
werden, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder ein Stimmberechtigter es verlangt.
- Einfache Mehrheit bedeutet, dass mehr Ja- als Nein-Stimmen gezählt werden. Stimmenenthaltungen und abwesende Mitglieder bleiben unberücksichtigt.
- In der Generalversammlung sollen die Mitglieder ihr Stimmrecht persönlich ausüben. Die Erteilung einer schriftlichen Stimmrechtsvollmacht an ein
anderes Genossenschaftsmitglied ist zulässig. Kein Bevollmächtigter darf mehr als 2 Mitglieder vertreten.
- Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird ob er bzw. das vertretene Mitglied...
- zu entlasten ist
- von einer Verbindlichkeit zu befreien ist
oder
- gegen ihn oder das zu vertretene Mitglied ein Anspruch der Genossenschaft geltend zu machen ist.
Wahlen
-
Gewählt ist nur, wer die Mehrheit der Stimmen der in der Versammlung anwesenden oder vertretenen Mitglieder erhält (absolute Stimmenmehrheit).
Bei Stimmengleichheit für das letzte zu vergebende Mandat ist eine Stichwahl durchzuführen.
-
Können Mandate nicht besetzt werden, weil die Kandidaten die absolute Mehrheit verfehlen, so wird zwischen den Kandidaten mit den meisten
Stimmen eine Stichwahl durchgeführt. Hierbei ist jeweils ein Kandidat mehr aufzustellen, als Mandate zu vergeben sind.
- Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende
Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen
erhalten hat.
- Wird eine Wahl mit Stimmzettel durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte
so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf
dem Stimmzettel die Bewerber, denen er seine Stimme geben will; auf einen Bewerber
kann dabei nur eine Stimme entfallen. Gewählt sind die Bewerber, die die meisten
Stimmen erhalten.
- Der Gewählte hat unverzüglich gegenüber der Versammlung zu erklären, ob er die Wahl annimmt.
Beschluss über den Jahresabschluss
- Die Versammlung beschliesst die Feststellung des Jahresabschlusses.
- Sie beschliesst über die Verwendung des Bilanzgewinns oder die Deckung des Bilanzverlustes.
- Der Jahresabschluss (und ggfs. der Lagebericht) sowie der dazugehörige Bericht des Aufsichtsrates sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung
in den Geschäftsräumen der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zugeleitet werden.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, auf seine Kosten eine Kopie des Abschlusses (und ggfs. des Lageberichtes)
sowie des dazugehörigen Berichtes des Aufsichtsrates zu verlangen.
Behandlung des Prüfungsberichts
- Nach Eingang des Prüfungsberichtes des Prüfungsverbandes hat der Vorstand den Prüfungsbericht bei der Einberufung der nächsten Versammlung
auf der Tagesordnung als Gegenstand der Beschlussfassung anzukündigen.
- In der Versammlung hat der Aufsichtsrat zu wesentlichen Feststellungen oder Beanstandungen der Prüfung Stellung zu nehmen.
- Auf Beschluss der Versammlung ist der Bericht ganz oder in bestimmten Teilen zu verlesen.
- Die Versammlung kann Beschlüsse zwecks Beseitigung festgestellter Mängel fassen.
Protokoll der Versammlung
- Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
- Das Protokoll soll enthalten:
- Ort und Tag der Versammlung
- Name des Vorsitzenden und des Schriftführers der Versammlung
- Wortlaut der Beschlüsse
- Feststellung des Vorsitzenden über die Mehrheit bei der Beschlussfassung
- Es ist eine Anwesenheitsliste beizufügen.
- Das Protokoll ist vom Vorsitzenden der Versammlung und den anwesenden Mitgliedern des Vorstands zu unterschreiben.
- Dem Protokoll ist eine Kopie der Einladung zur Generalversammlung sowie ein Vermerk über deren Versand beizufügen.
- Das Protokoll wird vom Vorstand aufbewahrt. Jedes Mitglied hat das Recht, Einsicht zu nehmen.
Mehrheitserfordernisse
- Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit
von 9 / 10 der abgegebenen Stimmen.
- Bei der Beschlussfassung über die
Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften
hinaus zwei Drittel aller Mitglieder bzw. Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen
Versammlung anwesend oder vertreten sein. Wenn diese Mitgliederzahl
in der Versammlung, die über die Auflösung oder die Änderung der Rechtsform beschließt,
nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder innerhalb des gleichen Geschäftsjahres über die
Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließen. Die Einladung darf erst nach der gescheiterten Sitzung erfolgen.
- Vor der Beschlussfassung über die Verschmelzung, Auflösung oder
Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft sowie die Änderung der Rechtsform ist
der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom
Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversammlung / Vertreterversammlung zu verlesen.
- Satzungsänderungen bedürfen der 3/4-Mehrheit, gleiches gilt für Änderungen der Grundwerte der Genossenschaft.
Entlastung
Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen,
hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats bei der eigenen Entlastung ein Stimmrecht.
Der Aufsichtsrat
Wahl, Abberufung und Amtszeit
- Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 3, höchstens 7 Mitgliedern.
- Die Versammlung bestimmt vor der Wahl die Anzahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder.
- Die Amtsdauer soll in der Regel drei Jahre betragen, eine Wiederwahl ist möglich.
- Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat
bis zur nächsten ordentlichen Versammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen
werden, nur aus den verbliebenen Mitgliedern. Eine frühere Ersatzwahl durch eine
außerordentliche Versammlung ist nur dann erforderlich, wenn die Zahl der
Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt.
- Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.
- Mitglieder des Aufsichtsrats scheiden aus dem Aufsichtsrat aus, wenn sie das 70.
Lebensjahr vollendet haben. Als Zeitpunkt des Ausscheidens gilt das Ende der
nächstfolgenden ordentlichen Versammlung.
- Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat
gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.
- Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder;
Stimmenenthaltungen wirken wie Nein-Stimmen.
Erhalten mehr Bewerber die erforderliche Mehrheit, als Sitze im Aufsichtsrat zu besetzen sind, so sind die Bewerber mit den meisten Stimmen gewählt.
- Die Wahl zum Mitglied des Aufsichtsrates kann vor dem Ende der Amtszeit durch die Generalversammlung widerrufen werden.
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
- Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Das gilt auch, sobald sich seine
Zusammensetzung durch Wahlen verändert hat.
Rechte und Pflichten
- Der Aufsichtsrat hat den Vorstands in allen Bereichen der Geschäftsführung zu
überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der
Genossenschaft umfassend zu unterrichten. In dringenden Fällen bestellt er Mitglieder des Vorstandes bis zur nächsten
Generalversammlung.
- Er kann jederzeit vom Vorstand Berichte über den Gang der Geschäfte verlangen.
Der Aufsichtsrat kann selbst oder durch einzelne von ihm zu
bestimmende Mitglieder die Bücher und Unterlagen der Genossenschaft einsehen, die Kasse prüfen sowie Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens untersuchen.
- Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss (und ggfs. den Lagebericht) und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung
eines Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung hat er bei der Versammlung vor der Feststellung des Jahresabschlusses zu berichten.
- Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt.
- Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht.
- Der Aufsichtsrat hat eine Versammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist.
- Die Aufsichtsratstätigkeit ist ehrenamtlich. Aufwandsersatz erfolgt im Rahmen der steuerlichen Vorschriften.
Vertretung der Genossenschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern
- Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft beim Abschluss von Verträgen mit den Vorstandsmitgliedern. Das gleiche gilt bei Prozessen
gegen Vorstandsmitglieder, die von der Versammlung beschlossen worden sind.
- Die Versammlung erlässt Richtlinien über die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern.
Protokoll der Aufsichtsratssitzungen
- Über den Verlauf der Aufsichtsratssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses Protokoll soll enthalten:
- Ort und Tag der Sitzung
- Liste der Anwesenden
- Wortlaut der Beschlüsse
- Stimmenmehrheit
- sonstige Feststellungen, um deren Aufnahme ins Protokoll gebeten wurde.
- Das Protokoll ist vom Aufsichtsratsvorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
- Das Protokoll wird vom Vorstand aufbewahrt.
Sorgfaltspflichten und Haftung
- Die Aufsichtsratsmitglieder haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen
und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft,
nahmentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
- Aufsichtsratsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.
Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes einer Genossenschaft angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.
Der Vorstand
Wahl und Abberufung
- Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern.
- Der Vorstand wird von der Versammlung gewählt. Die Wahl erfolgt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder; Stimmenenthaltungen
wirken wie Nein-Stimmen. Die Vorstandsmitglieder werden in getrennten Wahlgängen gewählt.
- Die Amtsdauer beträgt in der Regel 2 Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. Eine evtl. andere Amtszeit wird von der Versammlung vor der Wahl bestimmt.
- Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern erfolgt ebenfalls durch die Versammlung.
Sie ist jederzeit möglich und erfordert auch die absolute Mehrheit.
- Der Vorstand wird, sofern er nicht ehrenamtlich tätig ist, angestellt.
- Der Aufsichtsratsvorsitzende unterzeichnet mit jedem hauptamtlichen Vorstandsmitglied einen schriftlichen Dienstvertrag.
- Mitglieder des Vorstands scheiden mit Ende des Kalenderjahres aus dem Vorstand aus, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben.
Einstweilige Amtsenthebung und Vertretung
- Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstandes vorläufig von ihren Geschäften zu entheben und wegen einstweiliger
Fortführung der Geschäfte das Erforderliche zu veranlassen. Der Aufsichtsrat ist verpflichtet, unverzüglich eine Versammlung einzuberufen.
Diese entscheidet ggfs. über die endgültige Abberufung der Vorstandsmitglieder.
- Für einen im voraus bestimmten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Stellvertretern von verhinderten Mitgliedern des Vorstandes bestellen.
Während dieses Zeitraumes und bis zur erteilten Entlastung des Vorstandes darf das stellvertretende Vorstandsmitglied eine Tätigkeit als Mitglied des
Aufsichtsrates nicht ausüben.
Leitung und Vertretung der Genossenschaft
- Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung. Er vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand kann auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen.
- Der Vorstand ist bei seinen Handlungen für die Genossenschaft an die Unternehmensgrundwerte gebunden.
- Die Vorstandsmitglieder sind nur gemeinsam zur Vertretung der Genossenschaft befugt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
- Die Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften bevollmächtigen.
- Die Erteilung von Prokura, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur
rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig.
Sorgfaltspflichten und Haftung
- Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen
und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft,
nahmentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
- Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.
Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.
- Dienstverträge mit Vorstandmitgliedern werden vom Aufsichtsrat im Rahmen der Richtlinien der Versammlung abgeschlossen.
- Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates für Geschäfte, deren Wert 20.000,- EUR übersteigt, bei wiederkehrenden
Leistungen berechnet für die Frist bis zur möglichen Vertragsbeendigung. Die Zustimmung kann für gleichartige Geschäfte generell erteilt werden.
Buchführung und Jahresabschluss
- Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bücher der Genossenschaft ordnungsgemäß geführt werden.
- Der Jahresabschluss (und ggfs. der Lagebericht) sind unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat und danach mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der
Versammlung vorzulegen.
- Ergibt sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtgemäßem Ermessen anzunehmen,
dass ein Verlust besteht, der durch die Hälfte des Gesamtbetrages der Geschäftsguthaben und die Rücklagen nicht gedeckt ist,
so hat der Vorstand unverzüglich die Versammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen.
- Das Geschäftsjahr der Genossenschaft ist das Kalenderjahr. Dem ersten vollen Geschäftsjahr geht ein Rumpfgeschäftsjahr
voraus, das vom Tag der Anmeldung zum Genossenschaftsregister bis zum 31.12. des Jahres läuft.
Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluß, Auseinandersetzung
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Kündigungsfrist der Mitgliedschaft sowie zusätzlicher Geschäftsanteile beträgt 2 Jahre zum Schluß des Geschäftsjahres.
- Jedes Mitglied hat das Recht, durch schriftliche Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.
- Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet
zu sein, kann es schriftlich einen oder mehrere Geschäftsanteile seiner zusätzlichen Beteiligung kündigen.
- Mitglieder, die die Genossenschaft schädigen oder den Grundwerten der Genossenschaft zuwiderhandeln, können ausgeschlossen werden.
- Mitglieder sind verpflichtet der Genossenschaft ihre Anschrift mitzuteilen. Nicht erreichbare Mitglieder können ausgeschlossen werden.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung kann beim Aufsichtsrat Widerspruch eingelegt werden.
Erst nach dessen Entscheidung kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden.
Über Ausschlüsse von Mitgliedern des Vorstandes oder Aufsichtsrats entscheidet die Generalversammlung.
Übertragung des Geschäftsguthabens
- Ein Mitglied kann zu jeder Zeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben
durch schriftliche Übereinkunft einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft
ohne Auseinandersetzung mit ihr ausscheiden, sofern der Erwerber an seiner Stelle Mitglied wird.
- Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig,
sofern sein bisheriges Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers
den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich
beteiligt, nicht übersteigt.
Auseinandersetzung
- Ausgeschiedene Mitglieder erhalten ihr Geschäftsguthaben binnen 6 Monaten nach dem Ausscheiden ausgezahlt.
Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen
gegen das auszuzahlende Guthaben aufzurechnen.
- Die Auseinandersetzung erfolgt auf Grund der von der Versammlung festgestellten Bilanz.
- Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied keinen Anspruch.
- Enthält die für die Auseinandersetzung maßgebliche Bilanz Verluste, die auf neue Rechnung vorgetragen werden
und nicht durch vorgetragene Bilanzgewinne, die gesetzliche Rücklage oder andere Ergebnisrücklagen gedeckt sind,
so ist den ausgeschiedenen Mitgliedern bei der Ermittlung ihres Auseinandersetzungsguthabens ihr jeweiliger Anteil
an den ungedeckten Verlustvorträgen, der nach den Verlustverteilungsvorschriften gemäß III. 6. d. der Satzung berechnet
wird, vom Geschäftsguthaben abzuziehen.
Bekanntmachungen, Sonstiges
Bekanntmachungen erfolgen, soweit die Veröffentlichung gesetzlich vorgeschrieben ist, unter
Angabe der Firma der Genossenschaft und dem
Organ von dem Sie ausgehen, in der "taz - die tageszeitung".
Letzte Änderung
2006-04-26
Beschlussfassung auf der Gründungsversammlung
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